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V e r e i n s s a t z u n gSchachfreunde Burg von 1966 e.V.
§ 1 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schachspiels. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Landessportverbandes und des Landesschachverbandes. Der Vereinszweck soll erreicht werden durch vereinsinterne Meisterschaften, Beteiligung an Wettkämpfen und Förderung der Jugend. Der Verein bezweckt die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung der Aufgaben der freien Jugendhilfe und strebt die Verwirklichung der in den Richtlinien des Landesjugendamtes vom 07.12.78 unter Ziffer 3 (5) c) geforderten Bedingungen an.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein heißt "Schachfreunde Burg von 1966 e.V." mit dem Sitz in Burg (Dithm.). Geschäftsjahr ist das Kalendarjahr.
§ 3 Mitgliedschaft, Beitrag
Mitglied kann jeder gut beleumundete Schachfreund werden. Der Verein besteht aus
Es sind regelmäßig Beiträge zu entrichten. Über Höhe und Zahlungsweise entscheidet die Mitgliederversammlung, über Anträge einer Beitragsermäßigung aus persönlichen Gründen entscheidet der Vorstand.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Ehrenmitglieder und aktive Mitglieder, sowie jugendliche Mitglieder ab 14 Jahren, haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die passiven Mitglieder erhalten dieses Recht erst nach zweijähriger ununterbrochener Vereinszugehörigkeit. Über die aktive Mitgliedschaft entscheidet im Zweifelsfall der Turnierleiter. Alle Mitglieder haben das Recht der Benutzung des Spielraumes im Rahmen der Spielordnung. Alle Mitglieder haben das Recht, zweckdienliche Anträge an den Vorstand oder an die Mitgliederversammlung vorzubringen. Alle Mitglieder sind verpflichtet,
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Aufnahme erfolgt auf Antrag. Sie bedarf der Bestätigung auf der nächsten Vorstandssitzung. Der Antragsteller wird beitragspflichtig mit dem auf die Antragsstellung folgenden Monatsersten. Die Mitgliedschaft endet
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Der Beschluss kann nur von der Mitgliederversammlung aufgehoben werden.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
§ 7 Beurkundung
Die Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 8 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung verlangt eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder einer Mitgliederversammlung.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Burg (Dithm.), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung tritt am 28.02.1987 in Kraft. Gleichzeitig erlischt die Satzung vom 12.01.1980.
Burg (Dithm.) den 28.02.1987
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| Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 26. Mai 2009 um 17:56 Uhr |


